Oberschwabenpower Weiß-Rot
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© by VfB Stuttgart Fanclub *Oberschwabenpower Weiß-Rot*
Satzung






Satzung des VfB-Fanclub´s
OBERSCHWABENPOWER WEISS-ROT
Bad Saulgau



§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum

Der Fanclub führt den Namen „OBERSCHWABENPOWER WEISS-ROT“, hat den Sitz in Bad Saulgau und wurde am 02.12.2010 gegründet


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 3 Zweck des Vereins

Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstützung des VfB Stuttgart bei Heim- und Auswärts- spielen. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in der Öffentlich- keit positiv zu beeinflussen. Der Verein ist politisch neutral und hat keine rechtsextremistischen Inhalte. Außerdem unterstützt der Fanclub die sportlichen Bemühungen und Interessen des VfB Stuttgart 1893 e.V., sowie die Erhaltung und Förderung des Gedankens des „Fair Play“.


§ 4 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft

a.) Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, (die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus).
Über eine Aufnahme, die schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung müssen dem Antragsteller hierfür die Gründe mitgeteilt werden.
b.) Jedes Mitglied muss sich zum Gewaltverzicht bereit erklären.
c.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Auschluss.
d.) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
e.) Der Ausschluss erfolgt
– bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder den Interessen des Vereins.
– wegen unehrenhaftem Verhaltens inner- und außerhalb des Vereins.
– Aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
f.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
g.) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedern

a.) Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Fanclubs in Anspruch zu nehmen.
b.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen und Interessen des Fanclubs und des VfB Stuttgart 1893 e.V. nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Fanclubs zu wahren sowie die Satzung des Fanclubs zu vertreten.


§ 6 Jahresbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag in Höhe von 20 Euro. Dieser Betrag wird von jedem Mitglied auf ein, vom Verein angelegtes, Konto einbezahlt. Der Beitrag dient dem Vereinsvermögen.
Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich dem 16. Lebensjahr wird kein Beitrag erhoben.
Der Vorstand bestimmt über das Vereinsvermögen im Interesse des Vereins.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
Der Vorstand besteht aus:
a.) 1. Vorsitzender
b.) 2. Vorsitzender
c.) dem Kassenwart
Der Verein wird von den 2 Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat über Ein- und Ausgaben lückenlos Buch zu führen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fanclubs zuständig.
Er hat folgende Aufgaben:
a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
b.) Einberufung der Mitgliederversammlungen.
c.)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand muss von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außer ordentliche Mitgliederversammlung ein zu berufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.


§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich zu informieren. Auf Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind.


§ 11 Haftung des Fanclubs

a.) Der Fanclub übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder und Nichtmitglieder bei Veranstaltungen des Fanclubs zuziehen.
b.) Der Fanclub übernimmt weiterhin keine Haftung für Personen und Sachschäden die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Fanclubs verursacht werden.


§ 12 Satzungsänderung

a.) Eine Änderung dieser Satzung bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
b.) Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.


§ 13 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Bei der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.




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